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Auftragserteilung
1.
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes, der Druckvorlagen
oder evtl. Textänderungen ist der Werbungstreibende verantwortlich.
2. Für
sämtliche Beilagen und Anzeigenaufträge , auch wenn sie
durch Verlagsvertreter oder sonstige Annahmestellen aufgenommen
wurden, behält sich der Verlag die Annahme vor. Ein Auftrag
gilt erst nach der Bestätigung durch den Verlag als angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt.
3.
Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen oder Änderungen übernimmt
der Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe.
4.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der zurückgesandten Probeabzüge.
Auftragsabwicklung
5.
Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten
Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet,
es sei denn, daß der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages
ausdrücklich davon abhängig gemacht hat.
6.
Der Verlag führt eine Rechtschreibprüfung durch. Sollten
sich daraus Änderungen der Zeilenschaltung bei Kleinanzeigen
ergeben, nimmt der Auftraggeber die Änderung an.
7.
Der Auftraggeber ist bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder unvollständigem Abdruck der Anzeige zu einer Zahlungsminderung
oder zu einem Ersatzanspruch berechtigt, es sein denn, daß durch
die Mängel der Zweck der Anzeige unerheblich beeinträchtigt wird.
Läßt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist
verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei,
so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht.
8.
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind - auch bei
telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf
Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende
Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen
Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlags
für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt
unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag
darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen,
in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für
grobe Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe
des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
9.
Reklamationen des Auftraggebers müssen - außer bei nicht offensichtlichen
Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung
und Beleg geltend gemacht werden. Fehlerhaft gedruckte Kennziffern
und übliche Druckfehler beeinträchtigen den Zweck der Anzeige
nur unerheblich. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein
Nachlaß oder Ersatz gewährt, wenn der Auftraggeber nicht vor der
nächsten Einschaltung auf den Fehler hinweist. Bei farbigen Reproduktionen
gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter
Grund für eine Mängelrüge. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen Andruckbogen und dem Auflagendruck.
10.
Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar,
sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat
der Werbetreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
Treffen beschädigte Druckunterlagen erst unmittelbar vor Drucklegung
des Blattes bei dem Verlag ein, so hat der Werbetreibende die
aus den erforderlichen Sonderbemühungen des Verlages entstehenden
Kosten zu tragen. Umdispositionen oder Stornierungen müssen zehn
Tage vor Anzeigenschluß erfolgen, sonst werden die Anzeigen wie
ursprünglich aufgegeben und berechnet.
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11.
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate
nach Erscheinen der letzten Anzeige, sofern nicht ausdrücklich
eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Für fremde Zeichnungen,
Bilder, Fotos und Manuskripte, die innerhalb von vier Wochen nach
Erscheinen oder sechs Monate nach Einsendung nicht abgerufen werden,
wird keinerlei Haftung übernommen.
12. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die
Gestaltung, den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für
die Insertion zu Verfügung gestellten oder ansonsten zum Inhalt
des Anzeigenauftrags gemachten Text- und Bildunterlagen, auch
wenn der Verlag bei der Gestaltung der Anzeigen mitgewirkt hat.
Der Auftraggeber stellt den Verlag von sämtlichen auch wegen etwaiger
Urheberrechtsverletzung erhobenen Ansprüchen Dritter frei, die
gegen diesen wegen der Ausführung des Auftrags geltend gemacht
werden. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigen und Aufträge
daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt
werden.
13.
Der Auftraggeber sichert zu, bei sämtlichen zum Inhalt des Anzeigenauftrags
gemachten Druckunterlagen Urheber bzw. Nutzungsberechtigter im
Sinne des Urheberrechts zu sein. Bei neu vom Verlag produzierten
Anzeigen ermächtigt der Auftraggeber den Verlag, Dritte auf urheberrechtliche
Unterlassung der Wiederverwendung in Anspruch zu nehmen, falls
diese auf fotomechanischem Weg erfolgt.
Berechnung und Zahlung
14.
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die
Anzeige in der beim Verlag üblichen Form gesetzt und die Andruckhöhe
von Strich zu Strich der Preisberechnung zugrunde gelegt.
15.
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung geleistet hat, ist
die Rechnung sofort zu bezahlen.
16.
Der Verlag ist unter wichtigen Umständen berechtigt, auch während
der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer
Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel
von der Vorzahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne daß hieraus dem Auftraggeber
irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen. Im Falle des
Konkurses oder der Zahlungseinstellung des Kunden wird der gesamte
Auftragsrest fällig.
17.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die üblichen Verzugszinsen
sowie die Einziehungskosten berechnet; der Verlag kann die Ausführung
des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.
18.
Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen
und für Lieferung bestellter Druckunterlagen und Zeichnungen hat
der Auftraggeber zu tragen.
19.
Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch
bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich
eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Für Rabattgewährung
ist die effektive Abnahmemenge während der Jahresfrist entscheidend.
Allgemeines
20.
Bei Ziffernanzeigen stellt der Verlag seine Einrichtung für die
Entgegennahme, Verwahrung und Aushändigung etwa eingehender Angebote
zur Verfügung. Eine Gewähr für die Verwahrung und rechtzeitige
Weitergabe der Angebotsschreiben wird nicht übernommen. Ansprüche
auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wegen Verlustes oder
Verzögerung in der Aushändigung derartiger Durchgangsschreiben
sind ausgeschlossen.
21.
Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt.
Zuschriften, die nach 4 Wochen nicht abgeholt sind, werden vernichtet.
Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet
zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des
Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung
von Mißbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur
Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten
ist der Verlag nicht verpflichtet.
22.
Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung
von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird
auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig
veröffentlichte Anzeigen geleistet. Gerichtsstand ist Erding.
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