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Allgemeine Geschäftsbedingungen
   
 

Auftragserteilung

1. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes, der Druckvorlagen oder evtl. Textänderungen ist der Werbungstreibende verantwortlich.

2. Für sämtliche Beilagen und Anzeigenaufträge , auch wenn sie durch Verlagsvertreter oder sonstige Annahmestellen aufgenommen wurden, behält sich der Verlag die Annahme vor. Ein Auftrag gilt erst nach der Bestätigung durch den Verlag als angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

3. Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen oder Änderungen übernimmt der Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe.

4. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge.

Auftragsabwicklung

5. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, daß der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat.

6. Der Verlag führt eine Rechtschreibprüfung durch. Sollten sich daraus Änderungen der Zeilenschaltung bei Kleinanzeigen ergeben, nimmt der Auftraggeber die Änderung an.

7. Der Auftraggeber ist bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige zu einer Zahlungsminderung oder zu einem Ersatzanspruch berechtigt, es sein denn, daß durch die Mängel der Zweck der Anzeige unerheblich beeinträchtigt wird. Läßt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht.

8. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlags für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.

9. Reklamationen des Auftraggebers müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Fehlerhaft gedruckte Kennziffern und übliche Druckfehler beeinträchtigen den Zweck der Anzeige nur unerheblich. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlaß oder Ersatz gewährt, wenn der Auftraggeber nicht vor der nächsten Einschaltung auf den Fehler hinweist. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruckbogen und dem Auflagendruck.

10. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbetreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Treffen beschädigte Druckunterlagen erst unmittelbar vor Drucklegung des Blattes bei dem Verlag ein, so hat der Werbetreibende die aus den erforderlichen Sonderbemühungen des Verlages entstehenden Kosten zu tragen. Umdispositionen oder Stornierungen müssen zehn Tage vor Anzeigenschluß erfolgen, sonst werden die Anzeigen wie ursprünglich aufgegeben und berechnet.

 

 

 

11. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Für fremde Zeichnungen, Bilder, Fotos und Manuskripte, die innerhalb von vier Wochen nach Erscheinen oder sechs Monate nach Einsendung nicht abgerufen werden, wird keinerlei Haftung übernommen.

12. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Gestaltung, den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zu Verfügung gestellten oder ansonsten zum Inhalt des Anzeigenauftrags gemachten Text- und Bildunterlagen, auch wenn der Verlag bei der Gestaltung der Anzeigen mitgewirkt hat. Der Auftraggeber stellt den Verlag von sämtlichen auch wegen etwaiger Urheberrechtsverletzung erhobenen Ansprüchen Dritter frei, die gegen diesen wegen der Ausführung des Auftrags geltend gemacht werden. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigen und Aufträge daraufhin zu überprüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

13. Der Auftraggeber sichert zu, bei sämtlichen zum Inhalt des Anzeigenauftrags gemachten Druckunterlagen Urheber bzw. Nutzungsberechtigter im Sinne des Urheberrechts zu sein. Bei neu vom Verlag produzierten Anzeigen ermächtigt der Auftraggeber den Verlag, Dritte auf urheberrechtliche Unterlassung der Wiederverwendung in Anspruch zu nehmen, falls diese auf fotomechanischem Weg erfolgt.

Berechnung und Zahlung

14. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die Anzeige in der beim Verlag üblichen Form gesetzt und die Andruckhöhe von Strich zu Strich der Preisberechnung zugrunde gelegt.

15. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung geleistet hat, ist die Rechnung sofort zu bezahlen.

16. Der Verlag ist unter wichtigen Umständen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorzahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne daß hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen. Im Falle des Konkurses oder der Zahlungseinstellung des Kunden wird der gesamte Auftragsrest fällig.

17. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die üblichen Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten berechnet; der Verlag kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.

18. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Druckunterlagen und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu tragen.

19. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Für Rabattgewährung ist die effektive Abnahmemenge während der Jahresfrist entscheidend.

Allgemeines

20. Bei Ziffernanzeigen stellt der Verlag seine Einrichtung für die Entgegennahme, Verwahrung und Aushändigung etwa eingehender Angebote zur Verfügung. Eine Gewähr für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebotsschreiben wird nicht übernommen. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wegen Verlustes oder Verzögerung in der Aushändigung derartiger Durchgangsschreiben sind ausgeschlossen.

21. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die nach 4 Wochen nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Mißbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.

22. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Gerichtsstand ist Erding.